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Vom fränkischen zum deutschen Reich

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Das Gottesgnadentum

Auf seine Anweisung hin, traten zwei neue Vorgänge in Kraft:
  1. Der König wurde vom Volk durch adlige Vertreter in der Reichsversammlung gewählt.
  2. Die Salbung des neugewählten Königs durch einen Bischof.
Der König galt damit als Gesalbter des Herrn, das Gottesgnadentum war geschaffen. Zum Königstitel kam nun der Zusatz: Gratia Dei Rex (durch die Gnade Gottes König).

Das Reisekönigtum

Durch die Selbständigkeit des Adels und der Größe des Reiches kam es zum Reisekönigtum, denn die Herrschaft war nur dort wirksam, wo der König präsent war. Er reiste ständig von Pfalz zu Pfalz(Pfalz = befestigter Königshof). Dort wurde die Herrschaft ausgeübt, d.h. Recht gesprochen, Schutz gewährt usw.
Wer von den Adligen gerade am Hof war, beriet den König. Jedoch gab es auch feste Hofämter. Diese wurden meist von Bediensteten unter der Aufsicht eines Adligen ausgeübt. Bei den geistlichen Hofämtern war dies nicht möglich.

Die Hofkapelle

In der Karolinger Zeit entstand die Hofkapelle, der Zusammenschluss aller Hofgeistlichen unter der Leitung eines Kapellans. Ihnen fielen neben kirchlichen Aufgaben vor allem Verwaltungsaufgaben zu, da sie die einzigen waren, die Lesen und Schreiben konnten. Sie übernahmen die gesamte Urkundenausstellung unter der Leitung eines Kanzleileiters. Von dort war es nur noch ein kleiner Schritt bis zur aktiven politischen Mitwirkung. Aus dem Kanzleileiter wurde der Kanzler, später der Erzkanzler. Dieser wurde im Laufe der Zeit zur wichtigsten politischen Persönlichkeit nach dem Herrscher.



QUELLENBEARBEITUNG


Quelle 1: Der vollkommene König Kaiser Lothar III:
  • Gestorben: 3. Dezember 1137
  • Sehr gute Führung des Landes
  • Volk ist gut versorgt
  • Volk bezeichnet ihn als „Vater des Vaterlandes“
  • Tapfer und gerecht in allen Lebensbelangen
  • Jeder Bürger war frei und lebte in Frieden

  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
Handelsgesetzbuch HGB: ohne Seehandelsrech...
Arbeitsgesetze
Grundgesetz GG: Menschenrechtskonvention, Europäischer Gerichtsh...
Strafgesetzbuch StGB
Aktiengesetz · GmbH-Gesetz: mit Umwandlungsgesetz, Wertpapiererw...
Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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