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Vom fränkischen zum deutschen Reich

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Der König


Im ost-fränkischen Reich gab es ebenso wie früher bei den Karolingern kein Herrschaftsmonopol. Alle adligen Standesgenossen des Königs waren „Herren mit eigener Macht und eigenem Recht“, d.h. jeder Adlige herrschte willkürlich über sein Land und die Menschen, die darauf wohnten. Dies verschaffte ihnen eine große Unabhängigkeit vom König, die so weit ging, das sie sogar Krieg gegen andere Adlige führen konnten (Fehde).
Zwei Problemen musste sich der König also stellen:
  1. Wie konnte er den Adel an sich binden?
  2. Wie konnte er sich von ihnen abheben?

Die Abgrenzung erfolgte durch das Königsheil. Dies besaß nur der König. Es entstand aus dem Sakralkönigtum (König = Vertreter der Götter) und dem Heerkönigtum (König = Heerführer). Die beiden Königtümer hatten ihren Ursprung in der germanischen Zeit. Die Fähigkeiten eines Königs, den Stamm zu verteidigen und gleichzeitig auch für friedvolle Zeiten zu sorgen verstand man als Charisma. Dieses Charisma war nur an Mitglieder der Königsfamilie gebunden. Daraus folgte der Rechtsbrauch, das Reich nach dem Tod eines Königs unter seinen Söhnen aufzuteilen.
Es gab aber auch das Königsopfer: Das Verjagen eines Königs, wenn er nicht den Anforderungen entsprach.
Die Achtung vor der Königsfamilie war aber so groß, dass Franken noch an den Merowingerkönig glaubten, als dieses Amt schon ein Karolinger innehatte.

Das Königtum der Karolinger

Um sich gegen die Merowinger durchzusetzen, brauchten die Karolinger eine rechtsgültige Legitimation. Der Hausmeier Pippin wandte sich an den Papst, damit dieser das Königsheil durch etwas christliches ersetze.
Für den Papst stand fest: Auf der einen Seite gab es die machtlosen Merowinger, die aber immer noch den Königstitel hatten, auf der anderen Seite waren die mächtigen Karolinger ohne entsprechenden Titel. Aus christlicher Sicht rechtfertigte das den Sturz der Merowinger, da sonst die Weltordnung gestört gewesen wäre. Also billigte der Papst die neue Königswürde der Karolinger.

  
Bürgerliches Gesetzbuch BGB
von Helmut Köhler
Siehe auch:
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Strafgesetzbuch StGB
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Zivilprozeßordnung. ZPO
 
   
 
     
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